Heute Vormittag (20.03.20) wurde durch Ministerpräsident Söder für Bayern eine Ausgangsbeschränkung verfügt, diese gilt vorerst ab dem 21.03.20 um 00:00 Uhr bis einschließlich 03.04.20.

Sozialkontakte außerhalb des eigenen Hausstands sind auf ein Minimum zu reduzieren. Krankenhausbesuche und Besuche in anderen Pflege- und Sozialeinrichtungen sind untersagt.

Außerdem darf die eigene Wohnung nur aus den folgenden, triftigen Gründen verlassen werden (Auszug aus der Allgemeinverfügung):

  • Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • Die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) […]
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte […],  Apotheken […], Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten […] sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseuren
  • Der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich
  • Die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • Die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren

Durch die Polizei können und werden Kontrollen zur Einhaltung der Beschränkungen durchgeführt. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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