Heute Vormittag (20.03.20) wurde durch Ministerpräsident Söder für Bayern eine Ausgangsbeschränkung verfügt, diese gilt vorerst ab dem 21.03.20 um 00:00 Uhr bis einschließlich 03.04.20.
Sozialkontakte außerhalb des eigenen Hausstands sind auf ein Minimum zu reduzieren. Krankenhausbesuche und Besuche in anderen Pflege- und Sozialeinrichtungen sind untersagt.
Außerdem darf die eigene Wohnung nur aus den folgenden, triftigen Gründen verlassen werden (Auszug aus der Allgemeinverfügung):
- Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- Die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) […]
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte […], Apotheken […], Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten […] sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseuren
- Der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich
- Die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- Die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
- Handlungen zur Versorgung von Tieren
Durch die Polizei können und werden Kontrollen zur Einhaltung der Beschränkungen durchgeführt. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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